Mär 2: Auf dem Weg zu einer wegweisenden Entscheidung
Heute ist es also so weit und das BVerG wird über die Klage gegen die Vorratsdatenspeicherung entscheiden. Dieses Urteil wird aber nicht nur wegweisend für die in den letzten Jahren geschundenen Bürgerrechte sein, wie etwa bei netzpolitik zu lesen ist:
Aus politikwissenschaftlicher Sicht ist vor allem interessant, wie sich die Entscheidung auf die "digitale Bürgerrechtsbewegung", also all jene Gruppierungen, die sich im Kampf um Datenschutz und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in den letzten Jahren gebildet haben, auswirken wird. Das Urteil wird den Bestand, die Zielsetzung und die Vernetzung dieser Gruppierungen für die Zukunft maßgeblich bestimmen.
Welche Optionen ergeben sich also aus den vier möglichen Entscheidungen:
Fangen wir beim mit Blick auf die Bürgerrechte wünschenswertesten Punkt 4 an. Sollte das BVerfG die Vorratsdatenspeicherung kippen, was bedeutet dies für die digitale Bewegung? In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die digitale Bürgerrechtsbewegung ideell gestärkt aus dem Verfahren herausgeht. Es erscheint jedoch in meinen Augen fraglich, ob dies auch strukturell der Fall sein wird und dies aus einem einfachen Grund: Die Bestandsvoraussetzung, namentlich die Vorratsdatenspeicherung hätte ihre identitätsstiftende Wirkung verloren. Zwar gibt es eine Vielzahl ähnlicher gesetzgeberischer Initiativen - man denke nur an das Elena-Verfahren. Dennoch ist in meinen Augen bei einer Entscheidung gegen die VDS mit einer Identitätskrise der Bewegung und in der Folge mit Zerfallserscheinungen zu rechnen.
Geht man von einer Entscheidung im Sinne von Punkt 3 aus, so hätte dies in meinen Augen vor allem eine die digitale Bewegung lähmende Wirkung. Die Aktionsbereitschaft in Bezug auf die Vorratsdatenspeicherung, sowie das Mobilisierungspotential dürften sinken. Nachdem das Gesetz nun schon zwei Jahre in Kraft ist, würde eine weitere Aufschiebung einer Entscheidung somit auf die Bewegung in zweifacher Hinsicht negative Wirkung entfalten: Einerseits läßt das Mobilisierungspotential der VDS und damit verbunden die Bindungskraft auf Aktivisten nach, andererseits bleiben viele Ressourcen der Bewegung weiterhin gebunden, so dass auf neuere Entwicklungen (Elena, Gesundheitskarte, ...) erst spät und vergleichsweise schwach reagiert werden kann.
Bei einer Entscheidung nach Punkt 1 Treffen sind ähnliche Wirkungen wie bei einer etwaigen Entscheidung nach Punkt 3 zu erwarten. Allerdings mit noch stärker lähmender Wirkung, da hierbei noch eine weitere Instanz bis zur Entscheidung eingeführt wird.
Bei einer Entscheidung nach Punkt zwei gingen die Gruppierungen ideell geschwächt aus dem Verfahren, was sich nachhaltig negativ auf die Durchsetzungsfähigkeit ihrer Argumente, die Mobilisierungsfähigkeit der Bewegung als solche und die Bindungsfähigkeit gegenüber Aktivisten auswirken dürfte. In einem solchen Fall wäre sicher mit Zerfallstendenzen der Bewegung zu rechnen, nach dem Motto "bringt doch nichts".
In meinen Augen birgt somit die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung für die digitale Bürgerrechtsbewegungen neben bürgerrechtlichen Chancen auch eine Vielzahl von Risiken in sich. Es wird spannend sein, wie sich die Gruppierungen nach dieser wichtigen Entscheidung entwickeln werden.
Es gibt wohl kein anderes Gesetz, was wir seit Gründung dieses Blogs so intensiv begleitet haben, wie die Vorratsdatenspeicherung. Insofern ist natürlich die große Hoffnung da, dass das Bundesverfassungsgericht die Protokollierung unserer Verbindungsdaten Morgen beerdigt.
Aus politikwissenschaftlicher Sicht ist vor allem interessant, wie sich die Entscheidung auf die "digitale Bürgerrechtsbewegung", also all jene Gruppierungen, die sich im Kampf um Datenschutz und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in den letzten Jahren gebildet haben, auswirken wird. Das Urteil wird den Bestand, die Zielsetzung und die Vernetzung dieser Gruppierungen für die Zukunft maßgeblich bestimmen.
Welche Optionen ergeben sich also aus den vier möglichen Entscheidungen:
1. Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung selbst für unzulässig (”nur die Instanzgerichte können den Europäischen Gerichtshof befassen”) und beschränkt lediglich die Datennutzung auf schwere Straftaten, stellt höhere Datensicherheitsanforderungen usw.
2. Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung selbst als unbegründet (”die Vorratsdatenspeicherung ist unter hohen Voraussetzungen verhältnismäßig”) und beschränkt nur die Datennutzung auf schwere Straftaten, stellt höhere Datensicherheitsanforderungen usw.
3. Das Bundesverfassungsgericht legt die Frage, ob die Vorratsdatenspeicherung zulässig ist, dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor und beschränkt bis zur Entscheidung die Datennutzung auf schwere Straftaten, stellt höhere Datensicherheitsanforderungen usw.
4. Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Vorratsdatenspeicherung selbst für verfassungswidrig.
Fangen wir beim mit Blick auf die Bürgerrechte wünschenswertesten Punkt 4 an. Sollte das BVerfG die Vorratsdatenspeicherung kippen, was bedeutet dies für die digitale Bewegung? In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die digitale Bürgerrechtsbewegung ideell gestärkt aus dem Verfahren herausgeht. Es erscheint jedoch in meinen Augen fraglich, ob dies auch strukturell der Fall sein wird und dies aus einem einfachen Grund: Die Bestandsvoraussetzung, namentlich die Vorratsdatenspeicherung hätte ihre identitätsstiftende Wirkung verloren. Zwar gibt es eine Vielzahl ähnlicher gesetzgeberischer Initiativen - man denke nur an das Elena-Verfahren. Dennoch ist in meinen Augen bei einer Entscheidung gegen die VDS mit einer Identitätskrise der Bewegung und in der Folge mit Zerfallserscheinungen zu rechnen.
Geht man von einer Entscheidung im Sinne von Punkt 3 aus, so hätte dies in meinen Augen vor allem eine die digitale Bewegung lähmende Wirkung. Die Aktionsbereitschaft in Bezug auf die Vorratsdatenspeicherung, sowie das Mobilisierungspotential dürften sinken. Nachdem das Gesetz nun schon zwei Jahre in Kraft ist, würde eine weitere Aufschiebung einer Entscheidung somit auf die Bewegung in zweifacher Hinsicht negative Wirkung entfalten: Einerseits läßt das Mobilisierungspotential der VDS und damit verbunden die Bindungskraft auf Aktivisten nach, andererseits bleiben viele Ressourcen der Bewegung weiterhin gebunden, so dass auf neuere Entwicklungen (Elena, Gesundheitskarte, ...) erst spät und vergleichsweise schwach reagiert werden kann.
Bei einer Entscheidung nach Punkt 1 Treffen sind ähnliche Wirkungen wie bei einer etwaigen Entscheidung nach Punkt 3 zu erwarten. Allerdings mit noch stärker lähmender Wirkung, da hierbei noch eine weitere Instanz bis zur Entscheidung eingeführt wird.
Bei einer Entscheidung nach Punkt zwei gingen die Gruppierungen ideell geschwächt aus dem Verfahren, was sich nachhaltig negativ auf die Durchsetzungsfähigkeit ihrer Argumente, die Mobilisierungsfähigkeit der Bewegung als solche und die Bindungsfähigkeit gegenüber Aktivisten auswirken dürfte. In einem solchen Fall wäre sicher mit Zerfallstendenzen der Bewegung zu rechnen, nach dem Motto "bringt doch nichts".
In meinen Augen birgt somit die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung für die digitale Bürgerrechtsbewegungen neben bürgerrechtlichen Chancen auch eine Vielzahl von Risiken in sich. Es wird spannend sein, wie sich die Gruppierungen nach dieser wichtigen Entscheidung entwickeln werden.
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