Mär 2: Auf dem Weg zu einer wegweisenden Entscheidung
Heute ist es also so weit und das BVerG wird über die Klage gegen die Vorratsdatenspeicherung entscheiden. Dieses Urteil wird aber nicht nur wegweisend für die in den letzten Jahren geschundenen Bürgerrechte sein, wie etwa bei netzpolitik zu lesen ist:
Aus politikwissenschaftlicher Sicht ist vor allem interessant, wie sich die Entscheidung auf die "digitale Bürgerrechtsbewegung", also all jene Gruppierungen, die sich im Kampf um Datenschutz und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in den letzten Jahren gebildet haben, auswirken wird. Das Urteil wird den Bestand, die Zielsetzung und die Vernetzung dieser Gruppierungen für die Zukunft maßgeblich bestimmen.
Welche Optionen ergeben sich also aus den vier möglichen Entscheidungen:
Fangen wir beim mit Blick auf die Bürgerrechte wünschenswertesten Punkt 4 an. Sollte das BVerfG die Vorratsdatenspeicherung kippen, was bedeutet dies für die digitale Bewegung? In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die digitale Bürgerrechtsbewegung ideell gestärkt aus dem Verfahren herausgeht. Es erscheint jedoch in meinen Augen fraglich, ob dies auch strukturell der Fall sein wird und dies aus einem einfachen Grund: Die Bestandsvoraussetzung, namentlich die Vorratsdatenspeicherung hätte ihre identitätsstiftende Wirkung verloren. Zwar gibt es eine Vielzahl ähnlicher gesetzgeberischer Initiativen - man denke nur an das Elena-Verfahren. Dennoch ist in meinen Augen bei einer Entscheidung gegen die VDS mit einer Identitätskrise der Bewegung und in der Folge mit Zerfallserscheinungen zu rechnen.
Geht man von einer Entscheidung im Sinne von Punkt 3 aus, so hätte dies in meinen Augen vor allem eine die digitale Bewegung lähmende Wirkung. Die Aktionsbereitschaft in Bezug auf die Vorratsdatenspeicherung, sowie das Mobilisierungspotential dürften sinken. Nachdem das Gesetz nun schon zwei Jahre in Kraft ist, würde eine weitere Aufschiebung einer Entscheidung somit auf die Bewegung in zweifacher Hinsicht negative Wirkung entfalten: Einerseits läßt das Mobilisierungspotential der VDS und damit verbunden die Bindungskraft auf Aktivisten nach, andererseits bleiben viele Ressourcen der Bewegung weiterhin gebunden, so dass auf neuere Entwicklungen (Elena, Gesundheitskarte, ...) erst spät und vergleichsweise schwach reagiert werden kann.
Bei einer Entscheidung nach Punkt 1 Treffen sind ähnliche Wirkungen wie bei einer etwaigen Entscheidung nach Punkt 3 zu erwarten. Allerdings mit noch stärker lähmender Wirkung, da hierbei noch eine weitere Instanz bis zur Entscheidung eingeführt wird.
Bei einer Entscheidung nach Punkt zwei gingen die Gruppierungen ideell geschwächt aus dem Verfahren, was sich nachhaltig negativ auf die Durchsetzungsfähigkeit ihrer Argumente, die Mobilisierungsfähigkeit der Bewegung als solche und die Bindungsfähigkeit gegenüber Aktivisten auswirken dürfte. In einem solchen Fall wäre sicher mit Zerfallstendenzen der Bewegung zu rechnen, nach dem Motto "bringt doch nichts".
In meinen Augen birgt somit die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung für die digitale Bürgerrechtsbewegungen neben bürgerrechtlichen Chancen auch eine Vielzahl von Risiken in sich. Es wird spannend sein, wie sich die Gruppierungen nach dieser wichtigen Entscheidung entwickeln werden.
Es gibt wohl kein anderes Gesetz, was wir seit Gründung dieses Blogs so intensiv begleitet haben, wie die Vorratsdatenspeicherung. Insofern ist natürlich die große Hoffnung da, dass das Bundesverfassungsgericht die Protokollierung unserer Verbindungsdaten Morgen beerdigt.
Aus politikwissenschaftlicher Sicht ist vor allem interessant, wie sich die Entscheidung auf die "digitale Bürgerrechtsbewegung", also all jene Gruppierungen, die sich im Kampf um Datenschutz und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in den letzten Jahren gebildet haben, auswirken wird. Das Urteil wird den Bestand, die Zielsetzung und die Vernetzung dieser Gruppierungen für die Zukunft maßgeblich bestimmen.
Welche Optionen ergeben sich also aus den vier möglichen Entscheidungen:
1. Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung selbst für unzulässig (”nur die Instanzgerichte können den Europäischen Gerichtshof befassen”) und beschränkt lediglich die Datennutzung auf schwere Straftaten, stellt höhere Datensicherheitsanforderungen usw.
2. Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung selbst als unbegründet (”die Vorratsdatenspeicherung ist unter hohen Voraussetzungen verhältnismäßig”) und beschränkt nur die Datennutzung auf schwere Straftaten, stellt höhere Datensicherheitsanforderungen usw.
3. Das Bundesverfassungsgericht legt die Frage, ob die Vorratsdatenspeicherung zulässig ist, dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor und beschränkt bis zur Entscheidung die Datennutzung auf schwere Straftaten, stellt höhere Datensicherheitsanforderungen usw.
4. Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Vorratsdatenspeicherung selbst für verfassungswidrig.
Fangen wir beim mit Blick auf die Bürgerrechte wünschenswertesten Punkt 4 an. Sollte das BVerfG die Vorratsdatenspeicherung kippen, was bedeutet dies für die digitale Bewegung? In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die digitale Bürgerrechtsbewegung ideell gestärkt aus dem Verfahren herausgeht. Es erscheint jedoch in meinen Augen fraglich, ob dies auch strukturell der Fall sein wird und dies aus einem einfachen Grund: Die Bestandsvoraussetzung, namentlich die Vorratsdatenspeicherung hätte ihre identitätsstiftende Wirkung verloren. Zwar gibt es eine Vielzahl ähnlicher gesetzgeberischer Initiativen - man denke nur an das Elena-Verfahren. Dennoch ist in meinen Augen bei einer Entscheidung gegen die VDS mit einer Identitätskrise der Bewegung und in der Folge mit Zerfallserscheinungen zu rechnen.
Geht man von einer Entscheidung im Sinne von Punkt 3 aus, so hätte dies in meinen Augen vor allem eine die digitale Bewegung lähmende Wirkung. Die Aktionsbereitschaft in Bezug auf die Vorratsdatenspeicherung, sowie das Mobilisierungspotential dürften sinken. Nachdem das Gesetz nun schon zwei Jahre in Kraft ist, würde eine weitere Aufschiebung einer Entscheidung somit auf die Bewegung in zweifacher Hinsicht negative Wirkung entfalten: Einerseits läßt das Mobilisierungspotential der VDS und damit verbunden die Bindungskraft auf Aktivisten nach, andererseits bleiben viele Ressourcen der Bewegung weiterhin gebunden, so dass auf neuere Entwicklungen (Elena, Gesundheitskarte, ...) erst spät und vergleichsweise schwach reagiert werden kann.
Bei einer Entscheidung nach Punkt 1 Treffen sind ähnliche Wirkungen wie bei einer etwaigen Entscheidung nach Punkt 3 zu erwarten. Allerdings mit noch stärker lähmender Wirkung, da hierbei noch eine weitere Instanz bis zur Entscheidung eingeführt wird.
Bei einer Entscheidung nach Punkt zwei gingen die Gruppierungen ideell geschwächt aus dem Verfahren, was sich nachhaltig negativ auf die Durchsetzungsfähigkeit ihrer Argumente, die Mobilisierungsfähigkeit der Bewegung als solche und die Bindungsfähigkeit gegenüber Aktivisten auswirken dürfte. In einem solchen Fall wäre sicher mit Zerfallstendenzen der Bewegung zu rechnen, nach dem Motto "bringt doch nichts".
In meinen Augen birgt somit die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung für die digitale Bürgerrechtsbewegungen neben bürgerrechtlichen Chancen auch eine Vielzahl von Risiken in sich. Es wird spannend sein, wie sich die Gruppierungen nach dieser wichtigen Entscheidung entwickeln werden.
Okt 15: DNS-Filter reloaded: Das ZugErschwG beim Deutschen Forschungsnetz
Das nun auch in Deutschland das Internet gefiltert werden soll, sollte mittlerweile bekannt sein. Was ich jedoch nicht gedacht hätte ist, dass wohl davon auszugehen ist,dass die Internet-Service Provider von der technik-neutralen Formulierung des Zugangserschwerungsgesetzes auch tatsächlich Gebrauch machen werden. Ich war eher davon ausgegangen, dass es die ISP's bei der Manipulation ihrer Nameserver belassen, da dies den geringsten Aufwand bedeutet. Die gestern vom DFN-Verein online gestellten Dokumente zur Betriebstagung lassen aber für die Informationsfreiheit in Deutschland nichts gutes erahnen.
Der zweigeteilte TOP zum neuen Gesetz enthält eine rechtliche Einschätzung von Hannes Obex, in der die Motivation, die Anforderungen und mögliche Ausnahmetatbestände behandelt. So werden als „geeignete und zumutbare technische Maßnahmen“ die Sperrung von vollqualifizierten Domainnamen (DNS-Sperre), von Internetprotokoll-Adressen (IP-Sperre) und von Zieladressen (URL-Sperre) angesehen, als Mindestanforderung wird die DNS-Sperre angesehen.

Verpflichtet zur Umsetzung der Sperren sind TK-Anbieter i.S.d. § 8 TMG mit mindestens 10.000 Nutzern. Die Anbieter sind weiterhin dazu verpflichtet, für eine unverzügliche Umsetzung der vom BKA bereitgestellte Sperrliste innerhalb von 6 Stunden zu sorgen, die Kunden auf eine vom Provider gehostete Stoppmeldung umzuleiten, die Sperrliste geheim zu halten, sowie eine anonyme Zugriffstatistik zu erstellen und weiterzuleiten. Bei schuldhaftem Verstoß gegen Sperr- oder
Geheimhaltungspflicht droht ein Bußgeld wegen Ordnungswidrigkeit von 50.000€. Soweit enthält der erste Teil nichts wesentlich neues und gibt den aktuellen Stand der Dinge wieder.
Interessanter, vor allem mit Bezug auf den zukünftigen Charakter der zu erwartenden Netzsperren und die Wirkung auf die Informationsfreiheit sind die Folien zur technischen Umsetzung von Holger Wirtz. Wie nicht anders zu erwarten, wird das Deutsche Forschungsnetz die Sperren vermutlich auf DNS-Ebene betreiben, und damit die Mindestanforderungen des Gesetzes erfüllen. Dabei wird ein DNS-Proxy fragliche Internetseiten blockieren, für die Umleitung auf die Sperrseite sorgen und die Statistik mit Daten beliefern:

In meinen Augen bemerkenswert und überaus bedenklich ist jedoch die Seite neun:

Mit dem Sperren oder der Weiterleitung ausgehenden Traffics auf Port 53 kann die Websperre vom "Durchschnittsuser" nicht mehr sol leicht umgangen werden, wie es in zahlreichen Anleitungen im Netz beschrieben ist. Das Einrichten von frei zugänglichen Nameservern wie etwa OpenDNS wäre dann nicht mehr möglich, da jegliche Namensauflösung auf die Server des DFN umgeleitet werden. Dies stellt einen weitaus tieferen Eingriff in die Kommunikations- und Informationsfreiheit dar, als es reine DNS-Manipulationen tun würden und ist in meinen Augen nicht als "Umsetzung von Mindestanforderungen" anzusehen. Es ist in meinen Augen auch fraglich, ob eine solche Manipulation rechtlich zulässig wäre. Die Überlegungen seitens des Deutschen Forschungsnetzes, ob diese Erweiterung der Sperren auf DNS-Ebene sinnvoll wären offenbart jedenfalls, dass diese oder ähnliche Optionen auch bei anderen großen ISP's diskutiert werden. Dieser Umstand läßt somit erwarten, dass wir eine sehr viel stärkere Internetzensur bekommen werden, als einige sich das bisher vorstellen konnten. Wer also weiterhin auf der "sicheren" Seite surfen möchte, wird nicht um die Installation eines lokalen DNS-Servers herumkommen, der sich mit freien DNS-Servern verbindet, die auf anderen Ports als 53 lauschen.
Erschreckend ist weiterhin, wie wenig diese Maßnahmen die Internetprivider vermutlich kosten wird. So geht der DFN davon aus, dass ein Server mit Intel i7 Quad Server CPU, 12 GB RAM und
1 GigE Netzwerk-Anbindung ausreichend ist, um die Arbeit zu verrichten. Auch wenn man für die Ausfallsicherheit mehrere Server braucht, sind die Kosten doch durchaus überschaubar und sollten für keinen ISP ein Hindernis zur Umsetzung des Zugangserschwerungsgesetzes darstellen.

Das DFN ist für Forschung und Lehre von Zentraler Bedeutung: "Das Deutsche Forschungsnetz (DFN) ist das von der Wissenschaft selbst organisierte Kommunikationsnetz für Wissenschaft und Forschung in Deutschland. Es verbindet Hochschulen und Forschungseinrichtungen miteinander und ist nahtlos in den europäischen und weltweiten Verbund der Forschungs- und Wissenschaftsnetze integriert. Über mehrere leistungsstarke Austauschpunkte ist das DFN ebenfalls mit dem allgemeinen Internet verbunden.". Mit der angenommenen Verpflichtung der Umsetzung des Zugangserschwerungsgestzes auch für Universitäten und ihre Infrastrukturanbieter ist nicht nur die Freiheit von Forschung und Lehre in Gefahr. Es muß auch die Frage gestellt werden, wer noch unabhängig die Auswirkungen das Zugangserschwerungsgesetzes, die proklamierte "Internetszene", die mutmaßliche Milliardenindustrie oder aber - mit Blick auf zukünftige Sperrwünsche - etwa extremistische Organisationen im Netz erforschen kann? Wie soll dieses folgenschwere Gesetz unabhängig evaluiert werden können, wenn es selbst für die Wissenschaft keine Informationsfreiheit mehr gibt?
Der zweigeteilte TOP zum neuen Gesetz enthält eine rechtliche Einschätzung von Hannes Obex, in der die Motivation, die Anforderungen und mögliche Ausnahmetatbestände behandelt. So werden als „geeignete und zumutbare technische Maßnahmen“ die Sperrung von vollqualifizierten Domainnamen (DNS-Sperre), von Internetprotokoll-Adressen (IP-Sperre) und von Zieladressen (URL-Sperre) angesehen, als Mindestanforderung wird die DNS-Sperre angesehen.

Verpflichtet zur Umsetzung der Sperren sind TK-Anbieter i.S.d. § 8 TMG mit mindestens 10.000 Nutzern. Die Anbieter sind weiterhin dazu verpflichtet, für eine unverzügliche Umsetzung der vom BKA bereitgestellte Sperrliste innerhalb von 6 Stunden zu sorgen, die Kunden auf eine vom Provider gehostete Stoppmeldung umzuleiten, die Sperrliste geheim zu halten, sowie eine anonyme Zugriffstatistik zu erstellen und weiterzuleiten. Bei schuldhaftem Verstoß gegen Sperr- oder
Geheimhaltungspflicht droht ein Bußgeld wegen Ordnungswidrigkeit von 50.000€. Soweit enthält der erste Teil nichts wesentlich neues und gibt den aktuellen Stand der Dinge wieder.
Interessanter, vor allem mit Bezug auf den zukünftigen Charakter der zu erwartenden Netzsperren und die Wirkung auf die Informationsfreiheit sind die Folien zur technischen Umsetzung von Holger Wirtz. Wie nicht anders zu erwarten, wird das Deutsche Forschungsnetz die Sperren vermutlich auf DNS-Ebene betreiben, und damit die Mindestanforderungen des Gesetzes erfüllen. Dabei wird ein DNS-Proxy fragliche Internetseiten blockieren, für die Umleitung auf die Sperrseite sorgen und die Statistik mit Daten beliefern:

In meinen Augen bemerkenswert und überaus bedenklich ist jedoch die Seite neun:

Mit dem Sperren oder der Weiterleitung ausgehenden Traffics auf Port 53 kann die Websperre vom "Durchschnittsuser" nicht mehr sol leicht umgangen werden, wie es in zahlreichen Anleitungen im Netz beschrieben ist. Das Einrichten von frei zugänglichen Nameservern wie etwa OpenDNS wäre dann nicht mehr möglich, da jegliche Namensauflösung auf die Server des DFN umgeleitet werden. Dies stellt einen weitaus tieferen Eingriff in die Kommunikations- und Informationsfreiheit dar, als es reine DNS-Manipulationen tun würden und ist in meinen Augen nicht als "Umsetzung von Mindestanforderungen" anzusehen. Es ist in meinen Augen auch fraglich, ob eine solche Manipulation rechtlich zulässig wäre. Die Überlegungen seitens des Deutschen Forschungsnetzes, ob diese Erweiterung der Sperren auf DNS-Ebene sinnvoll wären offenbart jedenfalls, dass diese oder ähnliche Optionen auch bei anderen großen ISP's diskutiert werden. Dieser Umstand läßt somit erwarten, dass wir eine sehr viel stärkere Internetzensur bekommen werden, als einige sich das bisher vorstellen konnten. Wer also weiterhin auf der "sicheren" Seite surfen möchte, wird nicht um die Installation eines lokalen DNS-Servers herumkommen, der sich mit freien DNS-Servern verbindet, die auf anderen Ports als 53 lauschen.
Erschreckend ist weiterhin, wie wenig diese Maßnahmen die Internetprivider vermutlich kosten wird. So geht der DFN davon aus, dass ein Server mit Intel i7 Quad Server CPU, 12 GB RAM und
1 GigE Netzwerk-Anbindung ausreichend ist, um die Arbeit zu verrichten. Auch wenn man für die Ausfallsicherheit mehrere Server braucht, sind die Kosten doch durchaus überschaubar und sollten für keinen ISP ein Hindernis zur Umsetzung des Zugangserschwerungsgesetzes darstellen.

Das DFN ist für Forschung und Lehre von Zentraler Bedeutung: "Das Deutsche Forschungsnetz (DFN) ist das von der Wissenschaft selbst organisierte Kommunikationsnetz für Wissenschaft und Forschung in Deutschland. Es verbindet Hochschulen und Forschungseinrichtungen miteinander und ist nahtlos in den europäischen und weltweiten Verbund der Forschungs- und Wissenschaftsnetze integriert. Über mehrere leistungsstarke Austauschpunkte ist das DFN ebenfalls mit dem allgemeinen Internet verbunden.". Mit der angenommenen Verpflichtung der Umsetzung des Zugangserschwerungsgestzes auch für Universitäten und ihre Infrastrukturanbieter ist nicht nur die Freiheit von Forschung und Lehre in Gefahr. Es muß auch die Frage gestellt werden, wer noch unabhängig die Auswirkungen das Zugangserschwerungsgesetzes, die proklamierte "Internetszene", die mutmaßliche Milliardenindustrie oder aber - mit Blick auf zukünftige Sperrwünsche - etwa extremistische Organisationen im Netz erforschen kann? Wie soll dieses folgenschwere Gesetz unabhängig evaluiert werden können, wenn es selbst für die Wissenschaft keine Informationsfreiheit mehr gibt?
Jun 23: CDU-Wahlprogramm: ... und Du bist raus ...
Und wieder einmal ist es wikileaks, die Unsagbares veröffentlichen:
Die CDU setzt sich im Wahlprogrammentwurf für den Ausschluss von Internetnutzern ein, die mehrfach negativ aufgefallen sind:
In Frankreich wurde ein ähnliches Gesetz bereits vom dortigen Verfassungsgericht kassiert. Die Richter sahen durch das Gesetz sowohl das von der Verfassung garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung als auch die Unschuldsvermutung gefährdet. Es spricht schon für die CDU, mit solchen Ideen, die den Grund- und Menschenrechte mit Bezug auf die Informations- und Meinungsfreiheit spotten, Wahlkampf machen zu wollen. Es kommen interessante Zeiten auf uns zu ...
Hier gibt es das Dokument zum Download / Mirror
Das PDF enthaelt das aktuelle Programm der CDU zur Bundestagswahl 2009.Es enthaelt unter anderem den Vorschlag einer "3-Strike-Out" regelung, aehnlich wie sie gerade in Frankreich eingefueht wurde. Diese sieht eine Sperrung des Internetanschlusses vor, sollte ein Teilnehmer drei mal fuer Verletzungen von Urheberrechtsinteressen bekannt werden. Im franzoesischen Modell wird hier der Vertrag nicht gekuendigt, ein Nutzer zahlt weiter fuer seinen Anschluss, bekommt aber keinen Zugriff auf das Internet mehr.
Dieses Vorhaben stellt einen weiteren Aspekt des Internet-Crackdowns durch die CDU dar, ist im Kontext von Zensurgesetz und Vorratsdatenspeicherung zu verstehen und beweisst das Interesse der CDU zur Durchsetzung von Lobbyinteressen im Internet.
Die CDU setzt sich im Wahlprogrammentwurf für den Ausschluss von Internetnutzern ein, die mehrfach negativ aufgefallen sind:
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Wo es angesichts der geringen Schwere von Straftaten vertretbar ist, soll eine Selbstregulierung greifen. Wir möchten nach britischem und französischem Vorbild Rechtsverletzungen effektiv unterbinden, indem die Vermittler von Internetzugängen Rechtsverletzer verwarnen und nötigenfalls ihre Zugänge sperren. Wir werden
auf den Ausbau der internationalen Zusammenarbeit gegen Internet-Kriminalität drängen. In Deutschland treten wir für eine stärkere Bündelung der Aktivitäten im Kampf gegen Internet-Kriminalität ein. Bundeskriminalamt, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die entsprechenden Einrichtungen der Länder sind hierfür personell und technisch weiter zu stärken.
In Frankreich wurde ein ähnliches Gesetz bereits vom dortigen Verfassungsgericht kassiert. Die Richter sahen durch das Gesetz sowohl das von der Verfassung garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung als auch die Unschuldsvermutung gefährdet. Es spricht schon für die CDU, mit solchen Ideen, die den Grund- und Menschenrechte mit Bezug auf die Informations- und Meinungsfreiheit spotten, Wahlkampf machen zu wollen. Es kommen interessante Zeiten auf uns zu ...
Hier gibt es das Dokument zum Download / Mirror
Jun 21: Italienische Filterliste "geleakt"
Nachtisch bei wikileaks:
http://bit.ly/ao7or
Eine Stichprobe von whois-Anfragen ergibt, dass es wohl zu fast jeder Domain auf dieser Liste einen Ansprechpartner geben dürfte, gegen den, sollte auf den Seiten illegale Inhalte verfügbar sein, vorgegangen werden könnte, wenn man es nur wollte:
Registrant Contact:
Alexander Trofimov ()
Fax:
rue Monge, 106
Paris, 75005
FR lesen Sie mehr
This list presents 287 internet sites currently censored by Italy. This quasi-voluntary system, which was introduced under the banner of fighting "child pornography" relies on a secret, unaccountable list of site names. Because of this lack of transparency, and the power of the censorship system, the blacklist is of intense interest.
Secret "child pornography" censorship blacklists in other countries, such as China, Thailand, Australia, Finland and Denmark have all been shown by WikiLeaks to have been corrupted into censoring non-child pornographic content, including political content (all but Denmark). It seems to be a law of human affairs that when such powerful, unaccountable, systems are introduced, they soon stray from their stated purpose. [...]
http://bit.ly/ao7or
Eine Stichprobe von whois-Anfragen ergibt, dass es wohl zu fast jeder Domain auf dieser Liste einen Ansprechpartner geben dürfte, gegen den, sollte auf den Seiten illegale Inhalte verfügbar sein, vorgegangen werden könnte, wenn man es nur wollte:
Registrant Contact:
Alexander Trofimov ()
Fax:
rue Monge, 106
Paris, 75005
FR lesen Sie mehr
Jun 20: Unterstützt die iransiche Freiheitsbewegung: Tor-Bridges gegen die Internetzensur
Was ist Tor?
Tor ist eine freie Software und ein offenes Netwerk, dass dir hilft, dich gegen eine Analyse der Verbindungsdaten, eine Form der Überwachung von Netzwerken, die die persönliche Freiheit und Privatsphäre wie auch vertrauliche Geschäftsbeziehungen und die allgemeine Sicherheit gefährden, zu schützen.
Verbindungen werden durch ein verteiltes Netzwerk von Servern geleitet. Diese Server, genannt Onion Router, werden von Privatpersonen betrieben und schützen den Nutzer vor Webseiten, die Profile seiner Interessen erstellen, und vor "Lauschern", die den Datenverkehr abhören und dadurch erfahren, welche Webseiten man besuchst. Tor funktioniert mit vielen Anwendungen. Dies schließt Webbrowser, Chatprogramme, Remote Login und andere Programme ein, die auf TCP basieren.
Hunderttausende von Anwendern in aller Welt setzen aus verschiedenen Gründen auf Tor: Journalisten und Blogger, Aktivisten für Menschenrechte, Strafverfolger, Soldaten, Firmen, Menschen, die in Unterdrückung leben und ganz gewöhnliche Menschen.
Mehr Informationen sind auf der Seite des Tor-Projektes zu finden.
Was sind Tor-Bridges?
Brücken-Server (Bridge-Relays oder Bridges) sind Tor-Server, die nicht im Verzeichnis von Tor aufgelistet sind. Da es auch keine sonstige komplette, öffentliche Liste gibt, besteht keine Möglichkeit, alle Bridges zu sperren. Falls der generelle Zugang zum TOR-Netzwerk gesperrt ist, bieten Bridge-Server eine weitere Möglichkeit, die Internetzensur zu umgehen.
Wie richtet man eine Bridge ein?
1) Tor herunterladen & installieren
Hier gibt es Tor für Windows, Mac OS und Linux inklusive Firefox und Konfigurationstool Vidalia.
Dieses muß heruntergeladen werden:

Dann startet man die Extraktion in ein Verzeichnis seiner Wahl:

Hier gibt es noch eine ausführliche, bebilderte Anleitung für Windows, bei der Tor als Anwendung installiert wird.
2) Einrichten der Bridge
Als erstes muß Vidalia gestartet werden. Dazu wechselt man in das gerade bei der Extraktion erstellte Verzeichnis und startet den "Tor Browser":

Zur Einrichtung der Bridge geht man nun in das Kontrolpanel des Konfigurationstools Vidalia und klickt dort auf Einstellungen:
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Tor ist eine freie Software und ein offenes Netwerk, dass dir hilft, dich gegen eine Analyse der Verbindungsdaten, eine Form der Überwachung von Netzwerken, die die persönliche Freiheit und Privatsphäre wie auch vertrauliche Geschäftsbeziehungen und die allgemeine Sicherheit gefährden, zu schützen.
Verbindungen werden durch ein verteiltes Netzwerk von Servern geleitet. Diese Server, genannt Onion Router, werden von Privatpersonen betrieben und schützen den Nutzer vor Webseiten, die Profile seiner Interessen erstellen, und vor "Lauschern", die den Datenverkehr abhören und dadurch erfahren, welche Webseiten man besuchst. Tor funktioniert mit vielen Anwendungen. Dies schließt Webbrowser, Chatprogramme, Remote Login und andere Programme ein, die auf TCP basieren.
Hunderttausende von Anwendern in aller Welt setzen aus verschiedenen Gründen auf Tor: Journalisten und Blogger, Aktivisten für Menschenrechte, Strafverfolger, Soldaten, Firmen, Menschen, die in Unterdrückung leben und ganz gewöhnliche Menschen.
Mehr Informationen sind auf der Seite des Tor-Projektes zu finden.
Was sind Tor-Bridges?
Brücken-Server (Bridge-Relays oder Bridges) sind Tor-Server, die nicht im Verzeichnis von Tor aufgelistet sind. Da es auch keine sonstige komplette, öffentliche Liste gibt, besteht keine Möglichkeit, alle Bridges zu sperren. Falls der generelle Zugang zum TOR-Netzwerk gesperrt ist, bieten Bridge-Server eine weitere Möglichkeit, die Internetzensur zu umgehen.
Wie richtet man eine Bridge ein?
1) Tor herunterladen & installieren
Hier gibt es Tor für Windows, Mac OS und Linux inklusive Firefox und Konfigurationstool Vidalia.
Dieses muß heruntergeladen werden:
Dann startet man die Extraktion in ein Verzeichnis seiner Wahl:
Hier gibt es noch eine ausführliche, bebilderte Anleitung für Windows, bei der Tor als Anwendung installiert wird.
2) Einrichten der Bridge
Als erstes muß Vidalia gestartet werden. Dazu wechselt man in das gerade bei der Extraktion erstellte Verzeichnis und startet den "Tor Browser":
Zur Einrichtung der Bridge geht man nun in das Kontrolpanel des Konfigurationstools Vidalia und klickt dort auf Einstellungen:
Mai 15: cat Datenschutz > /dev/null
Wie schlecht es um den Datenschutz im öffentlichen Bereich bestellt ist, mußte ich heute morgen feststellen. Da gab es nämlich ein paar winzige Probleme im OPAC der Freien Universität Berlin. Dort konnte man sich mit seinen Daten anmelden, war dann aber plötzlich jemand ganz anderes und konnte so wunderbar Daten einsehen, die einen rein gar nix angehen: Anschrift, e-mail, Kontostand, Ausleihen, Vorbestellungen. Wer kreativ war, konnte sicher auch ein wenig am Passwort der fremden Nutzer manipulieren (Hint: Postleitzahl plus erster Buchstabe der Anschrift).
Und um 8 Uhr ist natürlich kein kompetenter Ansprechpartner vorhanden, den man auf den Umstand hinweisen kann, da sich die Universitäten dem Lebensstil der Studenten anpassen. Somit blieb mir nur, mein Anliegen per mail vorzutragen oder bis 10 Uhr abzuwarten. Ich schrieb also:
Das sah dann so aus:
Immerhin erreichte mich nach drei Stunden die wenig zufriedenstellende Antwort: lesen Sie mehr
Und um 8 Uhr ist natürlich kein kompetenter Ansprechpartner vorhanden, den man auf den Umstand hinweisen kann, da sich die Universitäten dem Lebensstil der Studenten anpassen. Somit blieb mir nur, mein Anliegen per mail vorzutragen oder bis 10 Uhr abzuwarten. Ich schrieb also:
ich hoffe, ich bin bei Ihnen beim richtigen Ansprechpartner. Der OPAC ist heute etwas durcheinander, wie ich feststellen mußte. Wenn ich mich anmelde, komme ich in verschiedene Benutzerkonten, aber nicht das Meine. So etwas sollte wohl besser nicht passieren, ich könnte wahrscheinlich sogar das Passwort des Nutzers ändern, da auch die Adressdaten einsehbar sind! Zur Veranschaulichung habe ich einige Scrennshots angehängt und bitte um Erklärung.
Das sah dann so aus:
Immerhin erreichte mich nach drei Stunden die wenig zufriedenstellende Antwort: lesen Sie mehr
Mai 15: Deep Packet Inspection bald auch in Deutschland
Es sieht nicht gut aus, was die Informationsfreiheit in Deutschland anbetrifft. Erst kürzlich wurden Internetzungangsanbieter dazu angehalten, bestimmte Internetinhalte zu zensieren. Nun hat das Landgericht (LG) Hamburg in einem Urteil entschieden, dass ein Zugangsanbieter nicht verpflichtet werden kann, den Zugriff auf Seiten mit rechtswidrigem Inhalt zu sperren.
So weit so gut. Doch das Urteil hat einen entscheidenden Knackpunkt, wie heise heute treffend anmerkt:
Das heißt so viel als dass die kritisierte Rechtssprechung zur Störerhaftung von Host-Providern auf Access-Provider erweitert wird und in naher Zukunft auch letztere gezwungen sein könnten, die von ihren Kunden Abgerufenen Inhalte in einem ersten Schritt zu überwachen und in einem zweiten Schritt fragwürdige Abfragen zu verhindern. Wie weit die Selbstzensur bei Hosting-Anbietern bereits geht, konnte erst kürzlich bei der Sperrung einer BMI-Satire-Seite beobachtet werden. So führte der Hoster der betroffenen Seite aus: lesen Sie mehr
So weit so gut. Doch das Urteil hat einen entscheidenden Knackpunkt, wie heise heute treffend anmerkt:
Das Gericht hat die sogenannte Störerhaftung nicht nur für Webhoster, sondern sogar für Zugangsanbieter angewandt, obwohl das für die Haftung im Internet einschlägige Telemediengesetz (TMG) in Paragraf 8 eindeutig vorsieht, dass Access-Provider für Handlungen ihrer Kunden nicht verantwortlich zu machen sind.
Wenn nun beispielsweise ein Kunde von Alice über seinen DSL-Anschluss urheberrechtswidrige Inhalte erreicht, könnte der Provider dem Gericht zufolge mithaften. Er müsste es dann grundsätzlich unterlassen, dem Kunden derartiges zu ermöglichen. Im konkreten Fall hatte das Gericht allerdings erklärt, dies sei dem Provider nicht zuzumuten, weil die in Frage kommende DNS-Sperrtechnik nur "beschränkt geeignet" sei.
Das heißt so viel als dass die kritisierte Rechtssprechung zur Störerhaftung von Host-Providern auf Access-Provider erweitert wird und in naher Zukunft auch letztere gezwungen sein könnten, die von ihren Kunden Abgerufenen Inhalte in einem ersten Schritt zu überwachen und in einem zweiten Schritt fragwürdige Abfragen zu verhindern. Wie weit die Selbstzensur bei Hosting-Anbietern bereits geht, konnte erst kürzlich bei der Sperrung einer BMI-Satire-Seite beobachtet werden. So führte der Hoster der betroffenen Seite aus: lesen Sie mehr
Okt 21: Berliner Verwaltungsgericht kassiert die Vorratsdatenspeicherung
Der britische TK-Anbieter Britisch Telecom hatte am 12. August 2008 einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht, welche nun erfolgreich war. BT Deutschland hat somit eine Aussetzung der umstrittenen Vorratsdatenspeicherung erwirkt, da diese entschädigungslose Indienstnahme Dritter durch den Staat verfassungswidrig sein könnte.
Das Verwaltungsgericht hat damit einen ersten Schritt in die richtige Richtung getan. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wird nach dem Berliner Entscheid über die Entschädigungsansprüche von BT zu urteilen haben. Die Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung gilt zunächst nur für BT, andere Unternehmen müssen selbst klagen,um eine Aussetzung zu erwirken. Hoffen wir, dass sich die großen TK-Anbieter in Deutschland hieran ein Beispiel nehmen.
BT klagt erfolgreich gegen Vorratsdatenspeicherung
BT stellt Vorratsdatenspeicherung infrage
Das Verwaltungsgericht hat damit einen ersten Schritt in die richtige Richtung getan. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wird nach dem Berliner Entscheid über die Entschädigungsansprüche von BT zu urteilen haben. Die Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung gilt zunächst nur für BT, andere Unternehmen müssen selbst klagen,um eine Aussetzung zu erwirken. Hoffen wir, dass sich die großen TK-Anbieter in Deutschland hieran ein Beispiel nehmen.
BT klagt erfolgreich gegen Vorratsdatenspeicherung
BT stellt Vorratsdatenspeicherung infrage
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