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Dez 11: Hans-Jürgen Papier (BVerfG): Sicherheit versus Freiheit

Anlässich des Tages der Menschenrechte hielt der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier gestern einen sehr interessanten Vortrag zum Thema "Sicherheit versus Freiheit - eine schwierige Balance in Zeiten des Terrorismus" am Fachbereich Rechtswissenschaften der Freien Universität Berlin.

Dieser Vortrag war gleichzeitig der Eröffnungsbeitrag zur von ELSA-Berlin veranstalteten Vortragsreihe "Sicherheit versus Freiheit - der moderne Rechtsstaat vor neuen Herausforderungen".

Es ging im Allgemeinen um das latente Spannungsverhältnis von staatlicher Fürsorgepflicht im Sinne der Gewährleistung von Sicherheit und den durch die Verfassung garantierten Grundrechten. Papier stellte verschiedene Urteile des Bundesverfassungsgerichts vor:

- Entscheidung zum "Großen Lauschangriff"
- Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz
- Entscheidung zur TKÜ Landespolizeigesetzes NRW
- Entscheidung zur Rasterfahndung
Danach konnten noch Nachfragen gestellt und diskutiert werden, was überaus interessant war. Von Seiten Papiers wurde zwar ausdrücklich nicht zu aktuellen und künftigen Verfassungsklagen gemutmaßt. Dennoch lassen sich wohl einige allgemeine Aussagen aus seinen Stellungnahmen treffen.

So hatte ich den Eindruck, dass man sich beim BVerfG schon auf die Klage zur VDS vorbereite (oder freue?). Man ist jedenfalls sehr informiert über die Sammelklage und es werde gemunkelt, eine einstweilige Verfügung würde unter Umständen noch dieses Jahr von nicht genannter Stelle angestrebt.

Fraglich war für mich bisher, ob das BVerfG sich zuständig fühlen wird oder ob es auf die EMRK verweisen würde. Bei EU-Richtlinien (wie bei der VDS) habe der nationale Gesetzgeber aber einen recht weiten Handlungsrahmen zur Umsetzung der in ihr getroffenen Maßnahmen. Somit könne durch das Gericht sehr wohl die nationale Umsetzung an den Grundrechtsnormen der Verfassung gemessen werden.

Zur Einschätzung letzterer Abwägung waren insbesondere die Erläuterungen zur Entscheidung der Rasterfahndung und der TKÜ von Interesse. Die Telekommunikation falle zwar nicht in den Bereich des Art. 1 GG (Kernbereich privater Lebensgestaltung) und sei somit schwächer geschützt als diese absolute Norm (Ewigkeitsklausel Art. 79 Abs. 3 GG).
Dennoch müssen Maßnahmen der Überwachung verhältnismäßig mit Blick auf das angestrebte Ziel sein. Für die Verhältnismäßigkeit wurde in den bisherigen Urteilen vor allem die Anzahl der von der Maßnahme Betroffenen (~80 Mio wären es bei der VDS) herangezogen.

"Für die rechtliche Beurteilung der Art des durch die Ermächtigung ermöglichten Eingriffs ist unter anderem bedeutsam, wie viele Grundrechtsträger wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind und unter welchen Voraussetzungen dies geschieht, insbesondere ob diese Personen hierfür einen Anlass gegeben haben. Maßgebend sind also die Gestaltung der Einschreitschwellen, die Zahl der Betroffenen und die Intensität der individuellen Beeinträchtigung im Übrigen." BVerfG, 1 BvR 518/02


Weiterhin sollte das Mittel das mildeste sein, was der Zweckerfüllung dienen kann. Und das ist bei der VDS definitiv nicht der Fall (dafür gibt es die TKÜ/V). Auch dürften grundrechtselevante Eingriffe nicht ohne aktuell vorliegende Gefahrenlagen "auf Verdacht" erfolgen:

"Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die in die Freiheitsrechte der Bürger eingreifen, setzen eine konkrete Gefahrenlage voraus. Die Strafverfolgung knüpft an den Verdacht einer schon verwirklichten Straftat an. Solche Bezüge fehlen, soweit die Aufgabe darin besteht, im Vorfeld der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung Vorsorge im Hinblick auf in der Zukunft eventuell zu erwartende Straftaten zu treffen. Deshalb müssen hier die Bestimmtheitsanforderungen spezifisch an dieser Vorfeldsituation ausgerichtet werden. [...] Die Norm muss handlungsbegrenzende Tatbestandselemente enthalten, die einen Standard an Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit vergleichbar dem schaffen, der für die überkommenen Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung rechtsstaatlich geboten ist" BVerfG, 1 BvR 668/04


Und auch das macht die Vorratsdatenspeicherung nicht, da eben auf Vorrat gespeichert wird und nicht bei "Gefahr im Verzug".

Es sieht also, auch wenn Papier nicht zur zu erwartenden Klage zur Vorratsdatenspeicherung Stellung bezog, recht gut aus, was eine Abweisung des Gesetzes angeht.
Geschrieben von Martin in Politik, Sicherheit Kommentare: (2) Trackbacks: (0)

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Kommentare
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#1 - jo 15.12.2007 11:49 - (Antwort)

und der ganze Vortrag ist auch veröffentlich worden:
http://www.merkur.de/fileadmin/pdf/2007_1210_papier_vortrag.pdf

#2 - Martin besagt:
15.12.2007 19:50 - (Antwort)

Danke für die Info, dann kann man das ja jetzt auch noch mal genau nachlesen ;-)


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